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50-Euro-Freigrenze

InhaltFreigrenze, nicht Freibetrag — der teuerste Irrtum

Die 50-Euro-Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG ist der Dreh- und Angelpunkt der bKV-Besteuerung. Bleibt der Arbeitgeberbeitrag darunter, ist die Leistung für alle Beteiligten steuer- und sozialversicherungsfrei: Der Arbeitgeber zahlt nur den Beitrag, der Mitarbeitende erhält den vollen Gegenwert, in der Lohnabrechnung taucht nichts auf. Wird sie überschritten, ändert sich die Rechnung grundlegend — und zwar nicht anteilig, sondern vollständig.

Freigrenze, nicht Freibetrag — der teuerste Irrtum

Dieser Unterschied wird in der Praxis regelmäßig verwechselt und ist der häufigste Grund für böse Überraschungen in der Lohnabrechnung.

Bei einem Freibetrag bliebe der Anteil bis 50 Euro begünstigt, nur der darüber liegende Teil wäre steuerpflichtig. Bei einer Freigrenze fällt die Begünstigung vollständig weg, sobald die Grenze auch nur um einen Cent überschritten wird.

Das Rechenbeispiel macht den Unterschied deutlich:

  • 49 Euro Monatsbeitrag: steuer- und sozialversicherungsfrei. Arbeitgeberkosten = 49 Euro.
  • 51 Euro Monatsbeitrag: vollständig steuer- und sozialversicherungspflichtig. Versteuert werden nicht 1 Euro, sondern 51 Euro — zuzüglich Sozialversicherung auf den gesamten Betrag.

Zwei Euro mehr Beitrag erzeugen also einen Kostensprung, der ein Vielfaches dieser zwei Euro beträgt. Genau deshalb verdient die Beitragshöhe bei der Tarifauswahl mindestens so viel Aufmerksamkeit wie der Leistungsumfang.

Beitrag ist nicht gleich Budget

Ein Missverständnis, das immer wieder zu Fehlentscheidungen führt: Die Freigrenze bezieht sich auf den Monatsbeitrag, nicht auf das Gesundheitsbudget. Ein Jahresbudget von 600 Euro bedeutet nicht 50 Euro Beitrag im Monat — der Beitrag liegt in aller Regel deutlich darunter, weil kein Kollektiv sein Budget vollständig ausschöpft und der Versicherer entsprechend kalkuliert.

Praktisch heißt das: Auch großzügige Budgetstufen bleiben häufig unterhalb der Freigrenze. Wer die Grenze allein anhand der Budgethöhe beurteilt, verwirft Tarife, die steuerlich unproblematisch wären.

Alle Sachbezüge zählen zusammen

Die Grenze gilt nicht für die bKV allein, sondern für die Summe aller Sachbezüge eines Mitarbeitenden in einem Monat. Laufen im Unternehmen weitere Benefits, addieren sie sich:

  • Sachbezugskarten und Guthabenkarten
  • Tankgutscheine und zweckgebundene Gutscheine
  • Jobticket, soweit nicht eigenständig steuerbefreit
  • Warengutscheine und vergleichbare Sachleistungen

Ein Beispiel aus der Praxis: Ein Unternehmen führt eine bKV mit 40 Euro Monatsbeitrag ein und gibt parallel eine Sachbezugskarte mit 50 Euro aus. Die Summe beträgt 90 Euro — die Grenze ist überschritten, und zwar für beide Leistungen. Damit werden 90 Euro steuer- und sozialversicherungspflichtig, obwohl jede Leistung für sich unterhalb der Grenze läge.

Die Abstimmung mit der Lohnbuchhaltung gehört deshalb vor die Tarifentscheidung. Wer erst nach Vertragsschluss feststellt, dass ein bestehender Benefit die Grenze bereits ausschöpft, hat nur noch die Wahl zwischen Versteuerung und Abschmelzen der anderen Leistung.

Voraussetzung: kein Wahlrecht auf Bargeld

Die Begünstigung greift nur, wenn die Mitarbeitenden ausschließlich Versicherungsschutz erhalten und keine Auszahlung verlangen können. Besteht ein Wahlrecht auf eine Geldzahlung statt der bKV, liegt Barlohn vor — dann ist die Freigrenze irrelevant, unabhängig von der Beitragshöhe.

Dasselbe gilt für das Zuschussmodell: Beteiligt sich der Arbeitgeber lediglich an einer Police, die der Mitarbeitende selbst abgeschlossen hat, ist das eine Geldzahlung an den Mitarbeitenden. Voraussetzung für die Behandlung als Sachbezug ist, dass der Arbeitgeber Versicherungsnehmer ist und den Beitrag direkt an den Versicherer zahlt.

Gestaltung bei mehreren Benefits

Laufen mehrere Leistungen nebeneinander, lohnt eine bewusste Zuordnung statt einer zufälligen. Zwei Wege sind gebräuchlich:

  • Freigrenze der bKV vorbehalten: Der andere Benefit wird pauschal versteuert, die bKV bleibt steuerfrei. Sinnvoll, wenn der andere Benefit klein ist und die bKV das kommunikative Zugpferd sein soll.
  • Freigrenze dem größeren Benefit vorbehalten: Die bKV wird nach einer der vier Varianten versteuert. Sinnvoll, wenn der andere Benefit die Grenze ohnehin annähernd ausschöpft.

Welche Variante günstiger ist, lässt sich nicht pauschal beantworten — sie hängt an Beitragshöhe, Mitarbeiterzahl und dem in Frage kommenden Versteuerungsmodell. Der Vergleich gehört gerechnet, nicht geschätzt.

Was bei Überschreiten gilt

Wird die Grenze überschritten, stehen vier Varianten zur Wahl, die sich in Kosten, Sozialversicherungspflicht und Wirkung deutlich unterscheiden: die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG, die Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 EStG, die Nettolohnversteuerung und die Behandlung als regulärer geldwerter Vorteil. Keine davon ist generell die beste — die Wahl hängt von Belegschaftsgröße, Beitragshöhe und dem Ziel der Einführung ab.

Häufige Fehler

  • Die Freigrenze wird auf das Jahr statt auf den Monat bezogen
  • Bestehende Sachbezüge werden bei der Tarifauswahl nicht mitgerechnet
  • Budgethöhe wird mit Beitragshöhe verwechselt
  • Die Konstruktion wird als Zuschuss aufgesetzt, womit die Freigrenze von vornherein ausfällt
  • Beitragsanpassungen des Versicherers werden nicht geprüft — ein Tarif, der bei 47 Euro startet, kann nach einer Anpassung über der Grenze liegen

Weitere Stolperfallen

  • Gesellschafter-Geschäftsführende: Bei beherrschenden Gesellschaftern prüft das Finanzamt, ob überhaupt Arbeitslohn vorliegt oder eine verdeckte Gewinnausschüttung. Das gehört vor Vertragsschluss steuerlich geklärt.
  • Mitversicherte Angehörige: Übernimmt der Arbeitgeber auch deren Beitrag, kann das je nach Konstruktion ein weiterer Sachbezug des Mitarbeitenden sein, der in dieselbe Grenze fällt.

Die Grenze liegt seit 2022 bei 50 Euro im Monat, vorher waren es 44 Euro.

Fazit

Die Freigrenze ist kein Detail der Lohnabrechnung, sondern eine Planungsgröße mit harter Kante. Sie entscheidet darüber, ob eine bKV ohne jede Zusatzbelastung läuft oder ob eines der vier Versteuerungsmodelle greifen muss — und der Sprung dazwischen ist teuer. Wer sie bei Tarifauswahl, Benefit-Portfolio und Vertragsgestaltung von Anfang an mitdenkt, spart sich die spätere Korrektur, die sich rückwirkend meist nicht mehr sauber herstellen lässt.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich ist § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG in der jeweils geltenden Fassung.

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