50-Euro-Freigrenze
Monatliche Grenze nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG, bis zu der Sachbezüge steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben. Freigrenze, kein Freibetrag.
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Die Nettolohnversteuerung ist die aufwendigste der vier Varianten oberhalb der 50-Euro-Freigrenze — und zugleich die einzige, bei der beim Mitarbeitenden wirklich nichts hängen bleibt. Der Arbeitgeber übernimmt die Steuer und den vollständigen Sozialversicherungsanteil, einschließlich des Anteils, den sonst der Mitarbeitende trägt.
Die Leistung kommt vollständig netto an. Das Gehalt wird nicht gemindert, es entsteht keine Nachzahlung, und der volle Gegenwert des Tarifs steht zur Verfügung.
Unter allen Varianten ist das das stärkste Wertschätzungssignal — und das am leichtesten zu kommunizierende. Ein Satz genügt: „Die Versicherung kostet Sie nichts, auch nicht über die Lohnabrechnung.“ Bei § 37b EStG oder bei der Behandlung als regulärer geldwerter Vorteil braucht dieselbe Aussage mehrere Sätze und eine Einschränkung.
Die Übernahme des Arbeitnehmeranteils macht die Variante zur teuersten. Zum Beitrag kommen die Steuer und beide Sozialversicherungsanteile hinzu.
Bei größeren Belegschaften summiert sich das zu einem erheblichen Kostenblock, der bei der Budgetplanung von Anfang an eingepreist sein muss. Wer die Variante erst nach der Zusage an die Belegschaft durchrechnet, steht schnell vor der Wahl, entweder das Budget zu erhöhen oder die Zusage zu relativieren — beides unangenehm.
Von der Behandlung als geldwerter Vorteil wie reguläres Gehalt unterscheidet sie sich genau in einem Punkt: Dort tragen die Mitarbeitenden Steuer und eigenen Sozialversicherungsanteil selbst, was ihr Netto mindert. Beide Varianten sind individuell versteuert, die Lastenverteilung ist jedoch gegenläufig — die eine ist die teuerste für den Arbeitgeber, die andere die günstigste.
Gegenüber § 37b EStG bietet die Nettolohnversteuerung den Vorteil, dass beim Mitarbeitenden nichts abgezogen wird — bei § 37b bleibt der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung bestehen. Gegenüber § 40 Abs. 1 EStG ist der Unterschied kleiner, als er zunächst wirkt: Auch dort kommt die Leistung ungeschmälert an, weil die Variante sozialversicherungsfrei ist — und zwar zu deutlich geringeren Kosten.
Praktisch heißt das: Wer die Wirkung der Nettolohnversteuerung sucht, sollte zuerst prüfen, ob § 40 Abs. 1 EStG in Frage kommt. Ist die Belegschaft groß genug, der Jahresbeitrag unter 1.000 Euro und der Vorlauf für das Antragsverfahren vorhanden, erreicht man ein sehr ähnliches Ergebnis für weniger Geld.
Die Nettolohnversteuerung kauft Wirkung mit Geld. Wer die bKV als sichtbares Signal einsetzen will und das Budget hat, bekommt hier das sauberste Ergebnis. In vielen Fällen liefert die Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 EStG aber eine vergleichbare Wirkung zu geringeren Kosten — dieser Vergleich gehört vor die Entscheidung.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall.
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Monatliche Grenze nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG, bis zu der Sachbezüge steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben. Freigrenze, kein Freibetrag.
Pauschale Versteuerung von Sachzuwendungen mit rund 30 Prozent durch den Arbeitgeber, ohne Antrag einsetzbar, bis 10.000 Euro je Empfangendem und Jahr.
Pauschale Versteuerung zu einem individuell berechneten Durchschnittssatz, antragspflichtig, begrenzt auf 1.000 Euro je Arbeitnehmendem und Jahr.
Wirtschaftlicher Vorteil, den Mitarbeitende zusätzlich zum Gehalt erhalten und der steuerlich zu bewerten ist.
Ja. Arbeitgeber sind verpflichtet, den Mitarbeitenden die erfolgte Versteuerung schriftlich mitzuteilen. Eine E-Mail genügt.
Ja. Die Versicherungsbeiträge und gegebenenfalls die vom Arbeitgeber getragenen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge lassen sich gewinnmindernd als Betriebsausgabe absetzen.
Dann ist der gesamte Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig, nicht nur der übersteigende Teil. Es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag.
Das Wichtigste in Kürze Bis 50 Euro im Monat bleibt der bKV-Beitrag steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn er zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Die Freigrenze gilt für alle Sachbezüge eines Monats zusammen. Wird sie überschritten, ist der gesamte Betrag steuer- und beitragspflichtig — nicht nur der übersteigende Teil. Oberhalb der Grenze kommen die Pauschalierung nach § 37b EStG mit 30 Prozent, die Pauschalierung nach § 40 EStG mit genehmigtem Durchschnittssteuersatz oder die individuelle Besteuerung in Betracht. Der Rechner stellt die Arbeitgeberkosten der bKV denen einer Gehaltserhöhung gegenüber, die beim Mitarbeitenden denselben Netto-Wert liefert. Wählen Sie ein Budget oder einen konkreten Tarif aus unserem Portfolio und vergleichen Sie direkt mit einer Gehaltserhöhung bei gleichem Arbeitgeberaufwand.
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