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§ 37b EStG (Pauschalversteuerung)

InhaltWie sich die Belastung zusammensetzt

Überschreitet der Beitrag zur bKV die 50-Euro-Freigrenze, ist die Pauschalversteuerung nach § 37b Abs. 2 EStG die am schnellsten einsetzbare der vier Varianten. Der Arbeitgeber übernimmt die Lohnsteuer pauschal, mit einem festen Satz und ohne Antragsverfahren. Für die Mitarbeitenden ändert sich dadurch an der Lohnsteuer nichts — wohl aber bei der Sozialversicherung, und genau dort liegt der Haken.

Wie sich die Belastung zusammensetzt

Der Pauschalsatz beträgt 30 Prozent der Zuwendung. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag auf die Pauschalsteuer und die pauschale Kirchensteuer, deren Satz je nach Bundesland variiert. Rechnerisch ergibt sich daraus eine effektive Belastung von rund einem Drittel der Zuwendung.

Ein illustratives Beispiel bei 60 Euro Monatsbeitrag, also 720 Euro im Jahr:

  • Pauschalsteuer 30 Prozent auf 720 Euro
  • zuzüglich Solidaritätszuschlag auf diesen Steuerbetrag
  • zuzüglich pauschale Kirchensteuer auf diesen Steuerbetrag
  • zuzüglich Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung auf die 720 Euro

Die konkreten Sätze und die Frage, worauf genau die Bemessungsgrundlage abstellt, gehören mit der Lohnbuchhaltung abgestimmt — etwa, ob ein Servicebeitrag für die Vertragsbetreuung Teil der Zuwendung ist oder eine reine Arbeitgeberleistung darstellt.

Der große Vorteil: sofort einsetzbar

Es ist kein Antrag beim Finanzamt erforderlich. Die Variante lässt sich damit auch unterjährig und kurzfristig einsetzen — etwa wenn eine bKV zum Quartalsbeginn starten soll und der Vorlauf für ein Antragsverfahren fehlt, oder wenn ein bestehender Benefit die Freigrenze unerwartet ausschöpft und schnell eine Lösung her muss.

Der Satz steht fest und ist über die gesamte Laufzeit planbar. Das ist ein realer Unterschied zur Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 EStG, deren Durchschnittssatz jährlich neu ermittelt wird und dessen Entwicklung sich mit der Gehaltsstruktur des Betriebs verändert.

Weite Anwendungsgrenzen

Der Höchstbetrag liegt bei 10.000 Euro je Empfangendem und Jahr — deutlich über dem, was in der bKV üblicherweise anfällt. Selbst bei höheren Budgetstufen ist diese Grenze praktisch nie das limitierende Kriterium.

Anders als § 40 Abs. 1 EStG ist die Variante außerdem nicht auf eigene Arbeitnehmende beschränkt. Sollen etwa freie Mitarbeitende oder Geschäftspartner einbezogen werden, ist § 37b EStG häufig der einzige gangbare Weg.

Der entscheidende Nachteil: die Sozialversicherung bleibt

Die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG befreit nicht von der Sozialversicherung. Der Beitrag bleibt beitragspflichtig, und zwar auf Arbeitgeber- wie auf Arbeitnehmerseite.

Für die Kostenrechnung heißt das: Zum Beitrag kommen die Pauschalsteuer und der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung hinzu. Beim Mitarbeitenden mindert der eigene Anteil das Netto — die Leistung kommt also nicht ungeschmälert an, was in der Kommunikation gegenüber der Belegschaft erklärungsbedürftig ist.

Genau darin liegt der Unterschied zur Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 EStG, die zusätzlich sozialversicherungsfrei ist. Bei größeren Belegschaften summiert sich diese Differenz zu einem spürbaren Betrag.

Ein Punkt, der oft übersehen wird

Das Wahlrecht zur Pauschalierung nach § 37b EStG ist nicht beliebig teilbar. Wer die Variante für die bKV wählt, sollte klären, welche Auswirkungen das auf andere Zuwendungen im selben Zeitraum hat. Diese Frage gehört vor die Entscheidung, nicht in die erste Lohnabrechnung — sie kann die Gesamtrechnung verändern, wenn im Unternehmen weitere Sachzuwendungen laufen.

Umsetzung in der Lohnabrechnung

Die pauschale Steuer läuft über eine eigene Lohnart, die die Lohnbuchhaltung einmal einrichtet; danach wird automatisch abgerechnet. Weil der Arbeitgeber die Lohnsteuer übernimmt, erscheint die Zuwendung nicht als individuell versteuerter Arbeitslohn der Mitarbeitenden. Das gehört in die Kommunikation bei der Einführung, damit bei der Steuererklärung keine Rückfragen entstehen. Die Sozialversicherungsbeiträge dagegen sind auf der Abrechnung sichtbar.

Wann die Variante passt

  • Schnelle oder unterjährige Einführung ohne Vorlauf für ein Antragsverfahren
  • Kleinere Belegschaften, bei denen sich der Aufwand eines Antrags nicht lohnt
  • Jahresbeiträge oberhalb von 1.000 Euro je Kopf, wo § 40 Abs. 1 EStG an seine Höchstgrenze stößt
  • Zuwendungen an Personen, die keine eigenen Arbeitnehmenden sind
  • Wenn Planungssicherheit über einen festen Satz wichtiger ist als die letzte Kostenoptimierung

Fazit

§ 37b EStG ist die pragmatische Variante: sofort einsetzbar, planbar, ohne Verwaltungsvorlauf, mit weiten Anwendungsgrenzen. Der Preis dafür ist die fortbestehende Sozialversicherungspflicht auf beiden Seiten. Ab einer gewissen Belegschaftsgröße und bei Jahresbeiträgen unter 1.000 Euro ist die Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 EStG in der Regel die günstigere Wahl — wer schnell starten muss oder darüber liegt, fährt mit § 37b besser.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich ist § 37b EStG in der jeweils geltenden Fassung.

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