50-Euro-Freigrenze
Monatliche Grenze nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG, bis zu der Sachbezüge steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben. Freigrenze, kein Freibetrag.
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Überschreitet der Beitrag zur bKV die 50-Euro-Freigrenze, ist die Pauschalversteuerung nach § 37b Abs. 2 EStG die am schnellsten einsetzbare der vier Varianten. Der Arbeitgeber übernimmt die Lohnsteuer pauschal, mit einem festen Satz und ohne Antragsverfahren. Für die Mitarbeitenden ändert sich dadurch an der Lohnsteuer nichts — wohl aber bei der Sozialversicherung, und genau dort liegt der Haken.
Der Pauschalsatz beträgt 30 Prozent der Zuwendung. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag auf die Pauschalsteuer und die pauschale Kirchensteuer, deren Satz je nach Bundesland variiert. Rechnerisch ergibt sich daraus eine effektive Belastung von rund einem Drittel der Zuwendung.
Ein illustratives Beispiel bei 60 Euro Monatsbeitrag, also 720 Euro im Jahr:
Die konkreten Sätze und die Frage, worauf genau die Bemessungsgrundlage abstellt, gehören mit der Lohnbuchhaltung abgestimmt — etwa, ob ein Servicebeitrag für die Vertragsbetreuung Teil der Zuwendung ist oder eine reine Arbeitgeberleistung darstellt.
Es ist kein Antrag beim Finanzamt erforderlich. Die Variante lässt sich damit auch unterjährig und kurzfristig einsetzen — etwa wenn eine bKV zum Quartalsbeginn starten soll und der Vorlauf für ein Antragsverfahren fehlt, oder wenn ein bestehender Benefit die Freigrenze unerwartet ausschöpft und schnell eine Lösung her muss.
Der Satz steht fest und ist über die gesamte Laufzeit planbar. Das ist ein realer Unterschied zur Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 EStG, deren Durchschnittssatz jährlich neu ermittelt wird und dessen Entwicklung sich mit der Gehaltsstruktur des Betriebs verändert.
Der Höchstbetrag liegt bei 10.000 Euro je Empfangendem und Jahr — deutlich über dem, was in der bKV üblicherweise anfällt. Selbst bei höheren Budgetstufen ist diese Grenze praktisch nie das limitierende Kriterium.
Anders als § 40 Abs. 1 EStG ist die Variante außerdem nicht auf eigene Arbeitnehmende beschränkt. Sollen etwa freie Mitarbeitende oder Geschäftspartner einbezogen werden, ist § 37b EStG häufig der einzige gangbare Weg.
Die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG befreit nicht von der Sozialversicherung. Der Beitrag bleibt beitragspflichtig, und zwar auf Arbeitgeber- wie auf Arbeitnehmerseite.
Für die Kostenrechnung heißt das: Zum Beitrag kommen die Pauschalsteuer und der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung hinzu. Beim Mitarbeitenden mindert der eigene Anteil das Netto — die Leistung kommt also nicht ungeschmälert an, was in der Kommunikation gegenüber der Belegschaft erklärungsbedürftig ist.
Genau darin liegt der Unterschied zur Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 EStG, die zusätzlich sozialversicherungsfrei ist. Bei größeren Belegschaften summiert sich diese Differenz zu einem spürbaren Betrag.
Das Wahlrecht zur Pauschalierung nach § 37b EStG ist nicht beliebig teilbar. Wer die Variante für die bKV wählt, sollte klären, welche Auswirkungen das auf andere Zuwendungen im selben Zeitraum hat. Diese Frage gehört vor die Entscheidung, nicht in die erste Lohnabrechnung — sie kann die Gesamtrechnung verändern, wenn im Unternehmen weitere Sachzuwendungen laufen.
Die pauschale Steuer läuft über eine eigene Lohnart, die die Lohnbuchhaltung einmal einrichtet; danach wird automatisch abgerechnet. Weil der Arbeitgeber die Lohnsteuer übernimmt, erscheint die Zuwendung nicht als individuell versteuerter Arbeitslohn der Mitarbeitenden. Das gehört in die Kommunikation bei der Einführung, damit bei der Steuererklärung keine Rückfragen entstehen. Die Sozialversicherungsbeiträge dagegen sind auf der Abrechnung sichtbar.
§ 37b EStG ist die pragmatische Variante: sofort einsetzbar, planbar, ohne Verwaltungsvorlauf, mit weiten Anwendungsgrenzen. Der Preis dafür ist die fortbestehende Sozialversicherungspflicht auf beiden Seiten. Ab einer gewissen Belegschaftsgröße und bei Jahresbeiträgen unter 1.000 Euro ist die Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 EStG in der Regel die günstigere Wahl — wer schnell starten muss oder darüber liegt, fährt mit § 37b besser.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich ist § 37b EStG in der jeweils geltenden Fassung.
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Monatliche Grenze nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG, bis zu der Sachbezüge steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben. Freigrenze, kein Freibetrag.
Pauschale Versteuerung zu einem individuell berechneten Durchschnittssatz, antragspflichtig, begrenzt auf 1.000 Euro je Arbeitnehmendem und Jahr.
Variante, bei der der Arbeitgeber die Steuer und den vollständigen Sozialversicherungsanteil übernimmt, einschließlich des Anteils der Mitarbeitenden.
Wirtschaftlicher Vorteil, den Mitarbeitende zusätzlich zum Gehalt erhalten und der steuerlich zu bewerten ist.
Ja. Die Versicherungsbeiträge und gegebenenfalls die vom Arbeitgeber getragenen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge lassen sich gewinnmindernd als Betriebsausgabe absetzen.
Ja. Arbeitgeber sind verpflichtet, den Mitarbeitenden die erfolgte Versteuerung schriftlich mitzuteilen. Eine E-Mail genügt.
Erfahrungsgemäß ab etwa 20 Mitarbeitenden. Die Variante ist zusätzlich sozialversicherungsfrei und damit meist die günstigste Pauschalvariante.
Nein. Die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG ist ohne Antrag sofort einsetzbar, mit einem festen Satz von rund 30 Prozent und bis zu 10.000 Euro je Kopf.
Dann ist der gesamte Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig, nicht nur der übersteigende Teil. Es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag.
Das Wichtigste in Kürze Der ROI ergibt sich aus der angenommenen Einsparung abzüglich der Arbeitgeberkosten der bKV, geteilt durch diese Kosten. Die Einsparung setzt sich aus zwei Teilen zusammen: dem Rückgang der Fluktuationskosten und dem Rückgang der Fehlzeitenkosten. Beide Rückgänge sind Annahmen, die Sie selbst setzen — sie sind keine zugesicherte Wirkung der bKV. Der Break-even in Monaten ergibt sich aus den bKV-Jahreskosten geteilt durch ein Zwölftel der angenommenen Jahreseinsparung. Der Rechner stellt die Kosten einer bKV den Einsparungen gegenüber, die weniger Fluktuation und weniger Fehltage bedeuten würden — mit Annahmen, die Sie selbst setzen.
Das Wichtigste in Kürze Bis 50 Euro im Monat bleibt der bKV-Beitrag steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn er zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Die Freigrenze gilt für alle Sachbezüge eines Monats zusammen. Wird sie überschritten, ist der gesamte Betrag steuer- und beitragspflichtig — nicht nur der übersteigende Teil. Oberhalb der Grenze kommen die Pauschalierung nach § 37b EStG mit 30 Prozent, die Pauschalierung nach § 40 EStG mit genehmigtem Durchschnittssteuersatz oder die individuelle Besteuerung in Betracht. Der Rechner stellt die Arbeitgeberkosten der bKV denen einer Gehaltserhöhung gegenüber, die beim Mitarbeitenden denselben Netto-Wert liefert. Wählen Sie ein Budget oder einen konkreten Tarif aus unserem Portfolio und vergleichen Sie direkt mit einer Gehaltserhöhung bei gleichem Arbeitgeberaufwand.
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