50-Euro-Freigrenze
Monatliche Grenze nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG, bis zu der Sachbezüge steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben. Freigrenze, kein Freibetrag.
bKV Wiki
Die Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist die zweite Möglichkeit, die bKV oberhalb der 50-Euro-Freigrenze pauschal zu versteuern. Der Arbeitgeber trägt die Lohnsteuer, allerdings nicht zu einem festen Satz, sondern zu einem individuell ermittelten Durchschnittssatz seines Betriebs. In den meisten Konstellationen ist sie die günstigste der vier Varianten — aber auch die mit dem größten Verwaltungsvorlauf.
Anders als bei § 37b EStG bleibt der Beitrag nicht sozialversicherungspflichtig. Damit entfallen sowohl der Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmeranteil.
Die Wirkung ist doppelt: Der Arbeitgeber spart seinen Anteil, und beim Mitarbeitenden kommt die Leistung ungeschmälert an, weil kein eigener Beitrag abgezogen wird. Gerade der zweite Punkt macht die Variante in der Kommunikation gegenüber der Belegschaft deutlich einfacher als § 37b EStG.
Statt eines gesetzlich festgelegten Satzes wird ein Durchschnittssatz herangezogen, der die Steuerbelastung der betroffenen Mitarbeitenden abbildet. Er hängt damit an der Gehaltsstruktur des Betriebs: In einem Unternehmen mit überwiegend niedrigeren Einkommen fällt er niedriger aus als in einem mit hohen Gehaltsniveaus.
Praktische Folge: Wie günstig die Variante ausfällt, lässt sich nicht allgemein sagen. Der Vergleich mit § 37b EStG muss für den konkreten Betrieb gerechnet werden — und er kann sich über die Jahre verschieben, weil der Satz jährlich neu ermittelt wird.
Die Variante ist antragspflichtig. Der Durchschnittssatz muss beim Finanzamt beantragt und die Ermittlung nachvollziehbar dargelegt werden. Daraus ergeben sich zwei Konsequenzen für die Planung:
1.000 Euro je Arbeitnehmendem und Jahr. Bei höheren Jahresbeiträgen greift die Variante nicht mehr. Zur Einordnung: Bei einem Monatsbeitrag von 83 Euro ist die Grenze erreicht. Für die meisten Budgetstufen liegt der tatsächliche Beitrag deutlich darunter, sodass die Grenze in der Praxis selten stört — bei hohen Budgets mit umfangreichen Zusatzmodulen aber sehr wohl.
Nur eigene Arbeitnehmende. Freie Mitarbeitende, Geschäftspartner oder ähnliche Empfangende lassen sich über diese Variante nicht einbeziehen.
Die Variante setzt voraus, dass der Beitrag als sonstiger Bezug behandelt wird, also nicht als laufender Arbeitslohn. Wie das in der konkreten Lohnabrechnung abgebildet wird und welche Auswirkungen das auf die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung hat, gehört vor der Entscheidung mit der Lohnbuchhaltung geklärt. Dieser Punkt ist der häufigste Stolperstein bei der Umsetzung — und er entscheidet darüber, ob der Hauptvorteil der Variante überhaupt eintritt.
Erfahrungsgemäß rechnet sich das Antragsverfahren ab etwa 20 Mitarbeitenden. Die Logik dahinter ist einfach: Der Aufwand — Antrag, Nachweis, jährliche Neuermittlung — bleibt weitgehend gleich, unabhängig davon, ob 15 oder 150 Personen versichert sind. Die eingesparte Sozialversicherung wächst dagegen mit jeder versicherten Person mit.
Unterhalb dieser Größenordnung steht der Verwaltungsaufwand häufig in keinem guten Verhältnis zur Ersparnis. Oberhalb dreht sich das Bild deutlich.
§ 40 Abs. 1 EStG ist die günstigere, aber aufwendigere Variante. Sie lohnt sich bei größeren Belegschaften und Jahresbeiträgen bis 1.000 Euro je Kopf, wenn genug Vorlauf für das Antragsverfahren besteht. Wer schnell starten will, darüber liegt oder Personen außerhalb der eigenen Belegschaft einbeziehen möchte, fährt mit § 37b EStG besser.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich ist § 40 EStG in der jeweils geltenden Fassung.
Beratung sichern
Kostenlos, unverbindlich und versichererneutral: In 30 Minuten zeigen wir Ihnen, wie die bKV in Ihrem Unternehmen funktioniert.
Monatliche Grenze nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG, bis zu der Sachbezüge steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben. Freigrenze, kein Freibetrag.
Pauschale Versteuerung von Sachzuwendungen mit rund 30 Prozent durch den Arbeitgeber, ohne Antrag einsetzbar, bis 10.000 Euro je Empfangendem und Jahr.
Variante, bei der der Arbeitgeber die Steuer und den vollständigen Sozialversicherungsanteil übernimmt, einschließlich des Anteils der Mitarbeitenden.
Wirtschaftlicher Vorteil, den Mitarbeitende zusätzlich zum Gehalt erhalten und der steuerlich zu bewerten ist.
Ja. Die Versicherungsbeiträge und gegebenenfalls die vom Arbeitgeber getragenen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge lassen sich gewinnmindernd als Betriebsausgabe absetzen.
Erfahrungsgemäß ab etwa 20 Mitarbeitenden. Die Variante ist zusätzlich sozialversicherungsfrei und damit meist die günstigste Pauschalvariante.
Nein. Die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG ist ohne Antrag sofort einsetzbar, mit einem festen Satz von rund 30 Prozent und bis zu 10.000 Euro je Kopf.
Dann ist der gesamte Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig, nicht nur der übersteigende Teil. Es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag.
Das Wichtigste in Kürze Der ROI ergibt sich aus der angenommenen Einsparung abzüglich der Arbeitgeberkosten der bKV, geteilt durch diese Kosten. Die Einsparung setzt sich aus zwei Teilen zusammen: dem Rückgang der Fluktuationskosten und dem Rückgang der Fehlzeitenkosten. Beide Rückgänge sind Annahmen, die Sie selbst setzen — sie sind keine zugesicherte Wirkung der bKV. Der Break-even in Monaten ergibt sich aus den bKV-Jahreskosten geteilt durch ein Zwölftel der angenommenen Jahreseinsparung. Der Rechner stellt die Kosten einer bKV den Einsparungen gegenüber, die weniger Fluktuation und weniger Fehltage bedeuten würden — mit Annahmen, die Sie selbst setzen.
Das Wichtigste in Kürze Bis 50 Euro im Monat bleibt der bKV-Beitrag steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn er zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Die Freigrenze gilt für alle Sachbezüge eines Monats zusammen. Wird sie überschritten, ist der gesamte Betrag steuer- und beitragspflichtig — nicht nur der übersteigende Teil. Oberhalb der Grenze kommen die Pauschalierung nach § 37b EStG mit 30 Prozent, die Pauschalierung nach § 40 EStG mit genehmigtem Durchschnittssteuersatz oder die individuelle Besteuerung in Betracht. Der Rechner stellt die Arbeitgeberkosten der bKV denen einer Gehaltserhöhung gegenüber, die beim Mitarbeitenden denselben Netto-Wert liefert. Wählen Sie ein Budget oder einen konkreten Tarif aus unserem Portfolio und vergleichen Sie direkt mit einer Gehaltserhöhung bei gleichem Arbeitgeberaufwand.
Beratung sichern
Wir freuen uns darauf, Sie und Ihr Unternehmen persönlich kennenzulernen. Wenn Sie das Formular ausfüllen, melden wir uns umgehend bei Ihnen.
Wählen Sie einen Termin
Tag wählenSchritt 1 von 5
Dauer
| Mo | Di | Mi | Do | Fr | Sa | So |
|---|
Hervorgehobene Tage haben freie Termine.
Uhrzeit (deutsche Zeit)
Bitte wählen Sie zuerst einen Tag.
Vielen Dank für Ihre Anfrage. Wir melden uns in Kürze.