Im Alltag werden beide Begriffe oft gleich verwendet. Für die Erstattung durch die bKV lohnt es sich aber, sie auseinanderzuhalten: Viele Leistungen werden nur erstattet, wenn sie ärztlich verordnet wurden — und welcher Beleg dafür reicht, hängt von der Leistung und vom Tarif ab.
Was ist eine Verordnung?
Eine Verordnung ist die ärztliche Anordnung einer konkreten Leistung. Sie hält fest, dass eine Behandlung oder ein Mittel medizinisch notwendig ist. Verordnet werden zum Beispiel:
- Arznei- und Verbandmittel
- Heilmittel wie Physiotherapie, Ergotherapie oder Logopädie
- Hilfsmittel wie orthopädische Einlagen, Bandagen oder Hörgeräte
- Osteopathie, die viele Tarife nur mit ärztlicher Verordnung erstatten
Ausstellen dürfen Verordnungen Ärztinnen und Ärzte; in vielen bKV-Tarifen werden auch Verordnungen von Heilpraktikern anerkannt. Eine Verordnung nennt in der Regel die versicherte Person, das Datum, die Diagnose und die verordnete Leistung — bei Heilmitteln auch die Anzahl der Behandlungen.
Was ist ein Rezept?
Das Rezept ist das Formular, auf dem verordnet wird. Umgangssprachlich sind damit meist Medikamente gemeint. Es gibt drei Arten:
- Kassenrezept (rosa bzw. E-Rezept): Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt die Kosten, Versicherte zahlen nur die gesetzliche Zuzahlung.
- Privatrezept (blau): Die Kosten tragen Versicherte zunächst selbst.
- Grünes Rezept: eine ärztliche Empfehlung für Medikamente, die nicht verschreibungspflichtig sind und von der gesetzlichen Krankenkasse nicht bezahlt werden.
Kurz gesagt: Jedes Rezept ist eine Verordnung, aber nicht jede Verordnung ist ein Medikamentenrezept.
Was die bKV zur Erstattung braucht
- Medikamente: Rechnung oder Kassenbon der Apotheke zusammen mit dem Rezept. Die meisten Tarife erkennen blaue und grüne Privatrezepte an, viele auch Kassenrezepte samt Zuzahlung. Beim E-Rezept genügt in der Regel ein Kassenbon, auf dem der Name der versicherten Person steht.
- Heil- und Hilfsmittel, Osteopathie: Rechnung der Praxis bzw. des Sanitätshauses plus Verordnung. Die Verordnung sollte vor Beginn der Behandlung ausgestellt sein.
- Sehhilfen: Hier ist keine Verordnung nötig — die Rechnung des Optikers mit den Dioptrienwerten reicht.
Hat die gesetzliche Krankenkasse bereits einen Teil bezahlt, muss diese Vorleistung bei der Einreichung angegeben werden; die bKV erstattet dann den verbleibenden Betrag im Rahmen des Tarifs.
Tipp für die Praxis
Wer eine Leistung über die bKV abrechnen möchte, die die gesetzliche Krankenkasse nicht zahlt, bittet in der Praxis direkt um ein Privatrezept oder eine schriftliche Verordnung. Rechnung und Verordnung am besten gemeinsam einreichen — das spart Rückfragen. Welche Belege der eigene Tarif im Einzelnen verlangt, steht in den Tarifbedingungen bzw. in der FAKTOR MENSCH App unter „Leistungen“.