Pauschalversteuerung

Die Pauschalversteuerung ist das steuerliche Werkzeug, das die bKV auch bei Prämien über der 50-Euro-Sachbezugsgrenze wirtschaftlich attraktiv hält. Geregelt in § 37b Einkommensteuergesetz, erlaubt sie dem Arbeitgeber, bestimmte Sachzuwendungen an Mitarbeitende pauschal mit 30 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer zu versteuern — statt die Leistung individuell dem Mitarbeitenden als Arbeitslohn zuzurechnen. Für den Mitarbeitenden bleibt die Leistung damit nettoneutral, der Arbeitgeber trägt die Steuerlast.

Rechtliche Grundlage und Anwendungsbereich

§ 37b EStG wurde eingeführt, um den administrativen Aufwand bei kleinen Sachzuwendungen zu reduzieren. Die Vorschrift greift für Geschenke an Mitarbeitende, Einladungen zu Veranstaltungen und — für die bKV besonders relevant — für Beiträge zu privaten Krankenversicherungen, wenn diese nicht bereits über die Sachbezugsfreigrenze steuerfrei gestellt sind.

Konkret heißt das: Ein bKV-Tarif mit 60 Euro monatlicher Prämie reißt die 50-Euro-Sachbezugsgrenze um 10 Euro. Ohne Pauschalversteuerung würde die komplette Prämie — also die vollen 60 Euro, nicht nur die 10 Euro Überschuss — als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt. Der Mitarbeitende würde auf diese 720 Euro Jahresbrutto rund 40 Prozent Lohnsteuer und 20 Prozent Sozialabgaben zahlen — zirka 430 Euro jährlich Nettoabzug, was die bKV praktisch entwertet.

Mit Pauschalversteuerung nach § 37b zahlt stattdessen der Arbeitgeber 30 Prozent von 720 Euro = 216 Euro Pauschalsteuer, zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer — insgesamt rund 230 bis 245 Euro Steuerlast. Der Mitarbeitende bekommt die volle Leistung nettoneutral.

Kosten-Nutzen-Rechnung für Arbeitgeber

Die Pauschalversteuerung kostet den Arbeitgeber rund 30 Prozent der Prämie zusätzlich — aber sie vermeidet gleichzeitig die Sozialabgabenpflicht, die bei einer regulären Arbeitslohn-Behandlung fällig würde. In Summe ergibt sich für den Arbeitgeber folgende Bilanz bei einem 60-Euro-Tarif:

  • Reine Prämie: 720 Euro jährlich
  • Pauschalsteuer (30 Prozent auf 720 Euro): 216 Euro
  • Solidaritätszuschlag (5,5 Prozent auf Pauschalsteuer): 12 Euro
  • Summe Arbeitgeberkosten: rund 950 Euro jährlich
  • Alle Beträge als Betriebsausgabe absetzbar

Zum Vergleich: Um dem Mitarbeitenden den gleichen Nettoeffekt über eine klassische Gehaltserhöhung zu verschaffen, müsste der Arbeitgeber rund 1.500 bis 1.700 Euro brutto pro Jahr ausschütten — inklusive seiner Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung. Die Pauschalversteuerung spart damit 40 bis 50 Prozent gegenüber der Gehaltserhöhungs-Alternative.

Abgrenzung zu § 40 Abs. 2 EStG

Neben § 37b gibt es in § 40 Abs. 2 EStG eine weitere Pauschalierungsvorschrift mit teils günstigeren Sätzen für spezifische Anwendungsfälle — etwa 15 Prozent für Erholungsbeihilfen, 25 Prozent für Kantinenessen oder bestimmte Gesundheitsleistungen. Die bKV fällt allerdings typischerweise nicht unter die Vorschriften des § 40 Abs. 2. Abweichende Konstruktionen mit § 40 Abs. 2 sind in der Praxis möglich (etwa bei bestimmten Präventionsprogrammen innerhalb der bKV), bedürfen aber einer sauberen Abgrenzung und sollten mit einem Steuerberater geklärt werden.

Kombination mit Sachbezugsfreigrenze

Ein wichtiger Punkt, der in der Praxis oft übersehen wird: Pauschalversteuerung und Sachbezugsfreigrenze sind kombinierbar, aber nicht additiv. Wenn ein Arbeitgeber einen bKV-Tarif von 60 Euro monatlich wählt, kann er nicht die ersten 50 Euro steuerfrei und die übrigen 10 Euro pauschalversteuert behandeln — die Wahl ist entweder oder für den gesamten Beitrag.

Das bedeutet konkret: Tarife unter 50 Euro laufen über die Sachbezugsfreigrenze (steuerfrei für Mitarbeitende, keine Arbeitgeberbelastung). Tarife über 50 Euro laufen über Pauschalversteuerung (steuerfrei für Mitarbeitende, Arbeitgeber zahlt 30 Prozent). Der Grenzbereich bei 50 Euro ist deshalb operativ kritisch — ein Tarif mit 49,80 Euro ist wirtschaftlich deutlich attraktiver als einer mit 50,20 Euro, obwohl die Leistungen fast identisch sind.

Sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen

Eine häufige Frage in der Einführungsphase: Löst die Pauschalversteuerung auch Sozialabgabenpflicht aus? Die Antwort lautet in den meisten Konstellationen: Nein. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 14 Sozialversicherungsentgeltverordnung sind pauschalversteuerte Sachzuwendungen von der Beitragspflicht in der Sozialversicherung befreit. Das gilt für alle klassischen bKV-Konstruktionen. Weder Arbeitgeber- noch Arbeitnehmerseite werden mit Sozialabgaben belastet — ein zusätzlicher Effizienzgewinn gegenüber regulärem Arbeitslohn.

Ausnahmen existieren bei unüblichen Konstruktionen (zum Beispiel bei verdeckten Gewinnausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführende) und sollten steuerberaterisch geprüft werden.

FAKTOR MENSCH Insight: Wir erleben in der Beratungspraxis, dass viele Arbeitgeber aus Unsicherheit lieber in der 50-Euro-Sachbezugsgrenze bleiben — auch wenn ein 60-Euro-Tarif inhaltlich deutlich besser passen würde. Der Hintergrund: Pauschalversteuerung wirkt komplizierter, als sie ist. In der Praxis ist es eine einmalige Entscheidung in der Lohnabrechnungssoftware — danach läuft die Besteuerung automatisch, und der Arbeitgeber merkt sie nur auf der jährlichen Steuerrechnung. Gut beratene Unternehmen prüfen deshalb nicht nur Tarife unter 50 Euro, sondern explizit auch die Frage „Was kostet uns ein 60- oder 70-Euro-Tarif über Pauschalversteuerung, und was kriegen unsere Mitarbeitenden dafür mehr?“. In der Mehrzahl der Fälle rechtfertigt die Mehrleistung die Mehrsteuer.

Praktische Umsetzung in der Lohnabrechnung

Die Pauschalversteuerung wird nicht monatlich auf der Lohnabrechnung des Mitarbeitenden sichtbar, sondern läuft über eine separate Lohnart „Pauschalsteuerpflichtiger Sachbezug nach § 37b EStG“. Die Lohnbuchhaltung muss die Lohnart einmalig einrichten, dann läuft die Abrechnung automatisiert. Wichtig: Der Mitarbeitende erhält keine Lohnsteuerbescheinigung über diesen Betrag, weil er formal nicht sein Arbeitslohn ist. Das sollte in der Einführungskommunikation erwähnt werden — sonst entstehen bei der jährlichen Steuererklärung Irritationen.

Fazit

Die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG ist das steuerliche Werkzeug, das der bKV auch bei Tarifen über der Sachbezugsfreigrenze ihre wirtschaftliche Attraktivität erhält. Sie macht den Unterschied zwischen einer bKV, die bei 50 Euro endet, und einer bKV, die mit den Ansprüchen der Belegschaft skaliert. Bei korrekter Anwendung ist sie administrativ unkompliziert, sozialversicherungsfrei und steuereffizient — vorausgesetzt, die Lohnabrechnung ist einmalig sauber aufgesetzt.

Verwandte Begriffe

Sachbezug (50-Euro-Grenze)
Der steuerfreie Sachbezug nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG erlaubt Arbeitgebern, Mitarbeitenden bis zu 50 Euro pro Monat steuer- und sozialabgabenfrei zukommen zu lassen. Die bKV-Prämie ist einer der wichtigsten Anwendungsfälle.
Arbeitgeberzuschuss
Der Arbeitgeberzuschuss bezeichnet den finanziellen Beitrag des Arbeitgebers zur bKV-Prämie. In den meisten bKV-Konstruktionen übernimmt der Arbeitgeber die Prämie zu 100 Prozent; Mischmodelle mit Eigenbeteiligung sind operativ und steuerlich komplexer.

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