Sachbezug (50-Euro-Grenze)

Der steuerfreie Sachbezug nach § 8 Absatz 2 Satz 11 Einkommensteuergesetz ist das steuerliche Fundament, das die betriebliche Krankenversicherung für Arbeitgeber und Arbeitnehmende so wirtschaftlich macht. Mitarbeitende können Sachleistungen vom Arbeitgeber bis zur Höhe von 50 Euro pro Monat steuer- und sozialabgabenfrei beziehen — vorausgesetzt, der Wert wird korrekt als Sachbezug qualifiziert und die Freigrenze wird nicht überschritten.

Rechtliche Grundlage der 50-Euro-Freigrenze

Geregelt ist der Sachbezug in § 8 Absatz 2 Satz 11 EStG. Die Bestimmung erlaubt, Sachzuwendungen an Arbeitnehmende bis zu einer monatlichen Freigrenze von 50 Euro vom steuerpflichtigen Arbeitslohn auszunehmen. Wichtig ist: Es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Wird die 50-Euro-Grenze auch nur um einen Cent überschritten, ist der gesamte Sachbezug steuerpflichtig — nicht nur der übersteigende Teil.

Die Freigrenze bezieht sich auf die Summe aller Sachbezüge eines Monats, nicht auf einzelne Leistungen. Wer also bereits 40 Euro monatlich auf einer Benefit-Karte bezieht, hat für die bKV nur noch 10 Euro Spielraum, bevor die Freigrenze gerissen wird. Das ist in der Praxis relevant, weil Mittelständler oft mehrere Sachbezugsmodelle parallel betreiben: Essensgutscheine, Jobticket (teilweise), Benefit-Karten, Tankgutscheine und eben die bKV.

Warum die bKV als Sachbezug gilt

Die Qualifikation als Sachbezug setzt voraus, dass die Leistung keine Geldleistung ist und nicht in Geld ausgezahlt werden kann. Die bKV-Prämie erfüllt diese Voraussetzung: Der Arbeitgeber zahlt die Prämie direkt an den Versicherer, der Mitarbeitende kann sich die Prämie nicht bar auszahlen lassen, und der Versicherungsanspruch ist zweckgebunden auf Gesundheitsleistungen. Der Bundesfinanzhof und die Finanzverwaltung haben diese Einordnung in mehreren Schreiben bestätigt.

Voraussetzung ist außerdem, dass der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer auftritt. Würde der Mitarbeitende selbst Versicherungsnehmer sein und der Arbeitgeber die Beiträge erstatten, läge formal Barlohn vor — die Steuerfreiheit wäre nicht mehr gegeben. Alle marktüblichen bKV-Gruppenverträge sind deshalb so konstruiert, dass der Arbeitgeber Versicherungsnehmer bleibt.

Was passiert, wenn die Prämie über 50 Euro liegt

Bei bKV-Tarifen mit höheren Budgets — etwa 600 oder 900 Euro Jahresbudget — überschreitet die monatliche Prämie schnell die 50-Euro-Grenze. In diesen Fällen stehen Arbeitgebern zwei Wege offen:

  • Pauschalversteuerung nach § 37b EStG: Der Arbeitgeber versteuert die Prämie pauschal mit 30 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Für den Mitarbeitenden bleibt die Leistung dann nettoneutral, der Arbeitgeber trägt die Steuer. Sozialversicherungsfreiheit ist dabei in den meisten Konstellationen ebenfalls gewährleistet.
  • Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 2 EStG: Für spezifische Fälle wie Kantinenessen, Erholungsbeihilfen und einige Gesundheitsleistungen existieren eigene Pauschalierungsvorschriften mit teils günstigeren Sätzen. Die bKV fällt typischerweise nicht darunter, sondern wird über § 37b abgewickelt.

Rechenbeispiel: Ein Tarif mit 60 Euro Monatsprämie und 700 Euro Jahresbudget. Über Pauschalversteuerung nach § 37b EStG fallen 30 Prozent auf den Gesamtbetrag von 720 Euro jährlich an, plus Solidaritätszuschlag — etwa 228 Euro Jahressteuer. Für den Mitarbeitenden: 700 Euro steuerfreies Budget, volle Sozialabgabenfreiheit. Im Vergleich zu einer Bruttolohnerhöhung, die für den gleichen Nettoeffekt rund 1.400 Euro jährliche Arbeitgeberkosten verursachen würde, spart das Unternehmen mehr als die Hälfte.

Typische Fehlerquellen in der Praxis

Drei Konstellationen führen regelmäßig dazu, dass die Steuerfreiheit nicht oder nicht vollständig greift:

Erstens: Freigrenzen-Kumulation. Unternehmen, die bereits mehrere Sachbezugsmodelle betreiben, prüfen bei Einführung einer bKV oft nicht, ob die Summe aller Sachbezüge die 50-Euro-Grenze sprengt. Das Finanzamt rechnet im Nachgang zusammen — mit der Folge, dass rückwirkend Lohnsteuer nachzuentrichten ist. Eine saubere Sachbezugsübersicht pro Mitarbeitenden ist deshalb vor Einführung der bKV unverzichtbar.

Zweitens: Geschäftsführende mit Gesellschafterstatus. Bei geschäftsführenden Gesellschaftern, insbesondere solchen mit Mehrheitsbeteiligung, prüft das Finanzamt kritisch, ob die bKV tatsächlich als Arbeitslohn qualifiziert werden darf oder ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt. Hier sollte stets die steuerliche Beratung vor Vertragsabschluss eingebunden werden.

Drittens: Familienangehörige. Werden Angehörige mitversichert und die Prämie dafür vom Arbeitgeber übernommen, kann das je nach Konstruktion zu einem zusätzlichen Sachbezug für den Mitarbeitenden führen, der ebenfalls in die 50-Euro-Freigrenze einzurechnen ist. Viele Tarife trennen deshalb zwischen einem arbeitgeberfinanzierten Mitarbeiter-Teil und einem privat finanzierten Familien-Teil.

FAKTOR MENSCH Insight: Die 50-Euro-Grenze ist in unserer Beratung die häufigste Ursache für Rückfragen der Lohnbuchhaltung — nicht wegen der Höhe, sondern wegen der Kumulation mit bestehenden Sachbezügen. Unsere Empfehlung: Vor Einführung einer bKV mit Blick auf die Belegschaft eine komplette Sachbezugsinventur durchführen und pro Tarifgruppe den verbleibenden Kopf-Spielraum berechnen. In der Folge lässt sich oft ein Tarif wählen, der exakt unter der Grenze bleibt, oder ein bewusst höheres Budget mit direkter Pauschalversteuerung — beides planbar, beides steuerlich stabil.

Aktueller Rechtsstand und Ausblick

Die 50-Euro-Grenze ist seit 2022 in ihrer aktuellen Höhe in Kraft (zuvor 44 Euro). Eine Anhebung steht politisch regelmäßig zur Debatte, ist Stand heute aber nicht konkret beschlossen. Arbeitgeber sollten die Entwicklung verfolgen: Jede Anhebung würde die Attraktivität der bKV weiter steigern und eröffnet neue Tarif-Gestaltungsspielräume innerhalb der Steuerfreiheit.

Fazit

Der steuerfreie Sachbezug nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG ist das Rückgrat der wirtschaftlichen Attraktivität der bKV. Die 50-Euro-Freigrenze deckt einen Großteil der marktüblichen Budgettarife komplett ab und ermöglicht Arbeitgebern, Mitarbeitenden echten Gesundheitsnutzen zu geringen Kosten zukommen zu lassen. Bei höherbudgetigen Tarifen bleibt die bKV auch über Pauschalversteuerung wirtschaftlich — Voraussetzung ist in beiden Fällen eine saubere Sachbezugsinventur und fachlich saubere Tarifauswahl.

Verwandte Begriffe

Pauschalversteuerung
Die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG erlaubt Arbeitgebern, Sachzuwendungen an Mitarbeitende pauschal mit 30 Prozent zu versteuern. Bei bKV-Prämien über 50 Euro monatlich ist das der gängige Weg, um die Leistung für Mitarbeitende nettoneutral zu halten.
Arbeitgeberzuschuss
Der Arbeitgeberzuschuss bezeichnet den finanziellen Beitrag des Arbeitgebers zur bKV-Prämie. In den meisten bKV-Konstruktionen übernimmt der Arbeitgeber die Prämie zu 100 Prozent; Mischmodelle mit Eigenbeteiligung sind operativ und steuerlich komplexer.

Verwandte Begriffe

No items found.