Sachbezugskarte
Die Sachbezugskarte ist eine Guthabenkarte, über die Arbeitgeber Sachbezüge gewähren — einsetzbar bei ausgewählten Akzeptanzstellen, ohne Auszahlungsmöglichkeit. Für die bKV ist sie vor allem deshalb relevant, weil beide gegen dieselbe Freigrenze laufen.
Der Konflikt mit der 50-Euro-Freigrenze
Die Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG gilt für die Summe aller Sachbezüge eines Mitarbeitenden in einem Monat — nicht für jede Leistung einzeln.
Ein Beispiel: Eine Sachbezugskarte mit 50 Euro schöpft die Grenze bereits vollständig aus. Kommt eine bKV mit 30 Euro Monatsbeitrag hinzu, liegt die Summe bei 80 Euro — die Grenze ist überschritten, und zwar für beide Leistungen. Steuerpflichtig werden nicht die 30 Euro, sondern die vollen 80.
Das ist der häufigste Fall, in dem eine bKV unerwartet steuerpflichtig wird: nicht wegen ihrer eigenen Höhe, sondern wegen eines bereits laufenden Benefits.
Was das für die Planung bedeutet
Vor der Einführung einer bKV gehört eine Bestandsaufnahme aller laufenden Sachbezüge. Ergibt sich ein Konflikt, gibt es drei Wege:
- Sachbezugskarte reduzieren, sodass beide Leistungen zusammen unter der Grenze bleiben
- Eine der beiden Leistungen pauschal versteuern und die Freigrenze der anderen vorbehalten
- Einen Tarif mit niedrigerem Beitrag wählen, soweit der Leistungsumfang das zulässt
Welcher Weg günstiger ist, hängt an den Beträgen und an der Mitarbeiterzahl — und gehört gerechnet, nicht geschätzt.
Der Unterschied in der Wirkung
Beide Leistungen sind Sachbezüge, wirken aber unterschiedlich. Die Sachbezugskarte ist unmittelbar und flexibel nutzbar, wird aber schnell zum selbstverständlichen Gehaltsbestandteil. Die bKV wirkt in konkreten Bedarfssituationen und wird stärker als Zuwendung wahrgenommen — vorausgesetzt, sie wird genutzt.
Wer zwischen beiden abwägen muss, sollte deshalb nicht nur die steuerliche Seite betrachten, sondern auch, welche Wirkung tatsächlich gewollt ist.
Worauf zu achten ist
- Welche Sachbezüge laufen bereits — und in welcher Höhe?
- Wird die Grenze bei einzelnen Mitarbeitenden anders ausgeschöpft als im Durchschnitt?
- Ist eine Leistung eigenständig steuerbefreit und belastet die Freigrenze deshalb nicht?
- Wer prüft laufend, ob die Summe unter der Grenze bleibt — etwa nach einer Beitragsanpassung?
Fazit
Die Sachbezugskarte ist kein Gegenspieler der bKV, aber eine Größe, die mitgerechnet werden muss. Wer sie ignoriert, riskiert, dass eine sauber geplante bKV an einem Benefit scheitert, der längst läuft — und dass beide Leistungen gemeinsam steuerpflichtig werden.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall.
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