Versteuerung der betrieblichen Krankenversicherung: alle Modelle im Überblick
- Zahlt der Arbeitgeber die Beiträge direkt an den Versicherer, gilt die bKV als Sachbezug und ist bis 50 Euro im Monat je Mitarbeitendem steuer- und sozialversicherungsfrei.
- Die 50 Euro sind eine Freigrenze, kein Freibetrag: Wird sie überschritten, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig, nicht nur der überschießende Teil.
- Alle Sachbezüge eines Monats zählen zusammen, nicht nur die bKV. Wenn ein Benefit pauschal versteuert wird, können andere Benefits von der Freigrenze profitieren.
- Oberhalb der Freigrenze stehen vier Varianten zur Wahl, die sich in Kosten, Sozialversicherungspflicht und Wirkung auf die Mitarbeitenden deutlich unterscheiden.
- Ein Zuschuss zu einer selbst abgeschlossenen Police ist kein Sachbezug, sondern Barlohn, und damit voll steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Wer zahlt die bKV? Drei Finanzierungsmodelle
Wer die betriebliche Krankenversicherung zahlt, entscheidet über ihre Wirkung und über ihre steuerliche Behandlung. Marktweit und unabhängig vom Versicherer stehen drei Modelle zur Wahl, die sich auch kombinieren lassen.
Arbeitgeberfinanziert
Der Arbeitgeber trägt den Beitrag vollständig, meist als gleiche Summe je Mitarbeitendem. Als Sachbezug bis 50 Euro im Monat steuer- und sozialversicherungsfrei, ohne Zusatzkosten für die Mitarbeitenden. Stärkster Benefit, relevant für die gesamte Belegschaft.
Arbeitnehmerfinanziert
Der Arbeitgeber stellt über einen Kollektivvertrag nur den Zugang bereit, den Beitrag zahlen die Mitarbeitenden selbst. Günstige Gruppenkonditionen, keine Wartezeit, ohne oder mit verkürzter Gesundheitsprüfung. Kostet den Arbeitgeber nichts, wird aber schwächer wahrgenommen.
Mischfinanzierung
Arbeitgeber und Mitarbeitende teilen sich den Beitrag nach fester Quote. Verbreitet ist ein arbeitgeberfinanziertes Grundbudget mit eigenfinanzierter Aufstockung zu Firmenkonditionen, häufig in den ersten Monaten ohne Gesundheitsprüfung.
Sachlohn oder Barlohn: die Weichenstellung
Die bKV kann nur dann als Sachbezug gewertet werden, wenn Sie als Arbeitgeber die Beiträge für Ihre Mitarbeitenden zahlen.
Sachlohn liegt vor, wenn Ihre Mitarbeitenden ausschließlich Versicherungsschutz erhalten und keine Auszahlung möglich ist. Nur dann greift die steuerliche Begünstigung.
Barlohn liegt vor, sobald eine Geldzahlung möglich ist. Der Betrag ist dann voll steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Die Zuordnung sollte arbeitsvertraglich geregelt sein, sie kann allerdings auch mündlich außerhalb des Arbeitsvertrags festgehalten werden. Fehlt eine solche Vereinbarung, gilt die bKV als Barlohn.
Achtung bei Zuschüssen. Zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss zu einer Police, die der Mitarbeitende selbst abgeschlossen hat, ist das Barlohn — voll steuer- und sozialversicherungspflichtig, die 50-Euro-Freigrenze greift nicht. Für die Behandlung als Sachbezug muss der Arbeitgeber Versicherungsnehmer sein und den Beitrag direkt an den Versicherer zahlen.
Die 50-Euro-Freigrenze: bis hierhin steuer- und beitragsfrei
Voraussetzung ist, dass kein Wahlrecht auf Bargeld statt bKV besteht.
Der Beitrag gilt als geldwerter Vorteil
Der Arbeitgeberbeitrag zur bKV ist steuerlich ein Sachbezug nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG. Unter die Freigrenze fallen alle geldwerten Vorteile, die Mitarbeitende zusätzlich zum Arbeitslohn als Sachleistung erhalten — als Ware, Dienstleistung oder zweckgebundener Gutschein statt Bargeld.
Bis 50 Euro vollständig steuer- und beitragsfrei
Solange die Grenze eingehalten wird, fällt kein Lohnsteuerabzug und keine Sozialversicherung auf den Beitrag an.
Freigrenze, nicht Freibetrag
Die 50 Euro gelten für die Summe aller Sachbezüge eines Monats, nicht für die bKV allein. Wird die Grenze überschritten, ist der gesamte Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig — nicht nur der übersteigende Teil.
Gestaltungshinweis. Wenn mehrere Benefits nebeneinander laufen, kann es sinnvoll sein, den kleineren geldwerten Vorteil nach einer der Varianten unten zu versteuern und die 50-Euro-Freigrenze mit dem größeren Benefit steuerfrei auszuschöpfen.
Was gilt, wenn die Sachbezugsgrenze überschritten wird?
Jede der vier Varianten beantwortet dieselben zwei Fragen: Wer zahlt die Steuer, und bleibt der Beitrag zusätzlich sozialversicherungspflichtig?
| Kriterium | § 37b EStG — pauschal rund 30 % | § 40 Abs. 1 EStG — pauschal, individueller Satz | Nettolohnversteuerung | Geldwerter Vorteil wie Gehalt |
|---|---|---|---|---|
| So funktioniert es | Der Arbeitgeber zahlt pauschal rund 30 % Lohnsteuer auf den Beitrag, ohne Antrag, sofort einsetzbar. | Der Arbeitgeber zahlt ebenfalls pauschal, aber zu einem individuell berechneten Durchschnittssatz. Antrag beim Finanzamt erforderlich. | Der Arbeitgeber übernimmt Steuer und den kompletten Sozialversicherungsanteil, auch den der Mitarbeitenden. | Der Beitrag wird wie ein normaler Gehaltsbestandteil behandelt, Mitarbeitende tragen Steuer und eigenen Anteil selbst. |
| Vorteile | Sofort nutzbar, kein Antrag, fester und planbarer Satz, bis 10.000 Euro je Kopf, auch für Nicht-Arbeitnehmende. | Zusätzlich sozialversicherungsfrei und dadurch meist die günstigste Pauschalvariante. | Für Mitarbeitende vollständig netto, stärkstes Wertschätzungssignal. | Für den Arbeitgeber am günstigsten, nur gesetzlicher Arbeitgeberanteil, kein Sonderverfahren. |
| Nachteile | Der Beitrag bleibt sozialversicherungspflichtig, auf Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite. | Antrag nötig, Satz jährlich neu, maximal 1.000 Euro je Kopf, nur für eigene Arbeitnehmende, sinnvoll ab etwa 20 Mitarbeitenden. | Teuerste Variante, höchster Kostenblock für den Arbeitgeber. | Mindert das Netto der Mitarbeitenden, geringste Wertschätzung. |
| Passt, wenn | Schnelle oder unterjährige Einführung, kleine Fallzahl, hohe Steuersätze oder Beiträge über 1.000 Euro im Jahr. | Belegschaft ab etwa 20 Mitarbeitenden, Beiträge bis 1.000 Euro im Jahr, Sozialversicherungsersparnis im Fokus. | Maximale Wertschätzung gewünscht und Budget vorhanden. | Schlanke, kostenminimale Lösung. |
bKV als Betriebsausgabe
Die Versicherungsbeiträge und gegebenenfalls die vom Arbeitgeber getragenen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge lassen sich gewinnmindernd als Betriebsausgabe absetzen. Die 50-Euro-Freigrenze ist für den Betriebsausgabenabzug nicht ausschlaggebend.
Ihre Informationspflicht als Arbeitgeber
Sie sind verpflichtet, Ihren Mitarbeitenden die erfolgte Versteuerung schriftlich mitzuteilen. Eine E-Mail genügt, eine Unterschrift ist nicht zwingend erforderlich.
Häufige Fragen zur Versteuerung der bKV
Zahlt der Arbeitgeber die Beiträge direkt an den Versicherer, gilt die bKV als Sachbezug und ist bis 50 Euro im Monat je Mitarbeitendem steuer- und sozialversicherungsfrei.
Dann ist der gesamte Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig, nicht nur der übersteigende Teil. Es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag.
Ja. Die 50 Euro gelten für die Summe aller Sachbezüge eines Monats, nicht für die bKV allein.
Möglich ja, aber ein Zuschuss zu einer selbst abgeschlossenen Police gilt als Barlohn und ist voll steuer- und sozialversicherungspflichtig. Die 50-Euro-Freigrenze greift nicht.
Nein. Sie ist ohne Antrag sofort einsetzbar, mit einem festen Satz von rund 30 Prozent und bis zu 10.000 Euro je Kopf.
Erfahrungsgemäß ab etwa 20 Mitarbeitenden. Die Variante ist zusätzlich sozialversicherungsfrei und damit meist die günstigste Pauschalvariante.
Ja. Die Versicherungsbeiträge und gegebenenfalls die vom Arbeitgeber getragenen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge lassen sich gewinnmindernd absetzen.
Ja. Arbeitgeber sind verpflichtet, den Mitarbeitenden die erfolgte Versteuerung schriftlich mitzuteilen. Eine E-Mail genügt.
Stand: 30.07.2026. Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG, § 37b EStG und § 40 Abs. 1 EStG in der jeweils geltenden Fassung.
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