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Zusätzlichkeitserfordernis

Das Zusätzlichkeitserfordernis verlangt, dass eine Leistung tatsächlich zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird. Es ist eine der Voraussetzungen, an denen steuerliche Begünstigungen hängen — und einer der Punkte, an denen gut gemeinte Gestaltungen scheitern.

Was zusätzlich bedeutet

Die Leistung muss auf den bestehenden Vergütungsanspruch obendrauf kommen. Wird stattdessen bestehendes Gehalt umgewandelt — der Mitarbeitende verzichtet auf einen Teil des Lohns und erhält dafür die Sachleistung — ist die Anforderung nicht erfüllt.

Ebenso wenig genügt es, eine ohnehin zugesagte Erhöhung in eine Sachleistung umzuwidmen oder eine bestehende Leistung lediglich umzubenennen.

Warum das für die bKV relevant ist

In der arbeitgeberfinanzierten bKV ist die Anforderung meist unproblematisch: Der Arbeitgeber gewährt die Leistung zusätzlich, ohne dass Gehalt dafür entfällt. Kritisch wird es in drei Konstellationen:

  • Entgeltumwandlung: Die bKV soll aus einem Gehaltsverzicht finanziert werden.
  • Umwidmung einer Erhöhung: Statt der zugesagten Gehaltsanpassung gibt es die bKV.
  • Ersatz bestehender Leistungen: Ein laufender Benefit wird eingestellt und durch die bKV ersetzt.

In allen drei Fällen gehört vorab geklärt, ob die angestrebte steuerliche Behandlung überhaupt trägt.

Der Zusammenhang mit den Versteuerungsvarianten

Die Anforderung wirkt nicht bei allen Varianten gleich. Sie gehört deshalb zu den Punkten, die zusammen mit der Wahl des Versteuerungsmodells geprüft werden — nicht danach. Welche Konsequenzen sich im konkreten Fall ergeben, gehört mit der Lohnbuchhaltung oder der Steuerberatung abgestimmt.

Die praktische Absicherung

Die Zusätzlichkeit sollte dokumentiert sein — in der Versorgungsordnung und, wo nötig, in der individuellen Zusage. Aus der Dokumentation sollte hervorgehen, dass kein Vergütungsbestandteil entfallen ist und die Leistung neben den bestehenden Ansprüchen steht.

Das ist der Unterschied zwischen einer Gestaltung, die im Prüfungsfall trägt, und einer, die auf einer mündlichen Absprache beruht.

Worauf zu achten ist

  • Entfällt für die bKV ein Vergütungsbestandteil? Dann ist die Zusätzlichkeit gefährdet.
  • Wird eine zugesagte Erhöhung ersetzt? Gleiches Problem.
  • Ist die Zusage schriftlich dokumentiert?
  • Wurde die Konstellation mit der Lohnbuchhaltung abgestimmt, bevor sie kommuniziert wurde?

Fazit

Das Zusätzlichkeitserfordernis ist selten ein Hindernis, wenn die bKV so gemeint ist, wie sie meist gemeint ist — als zusätzliche Leistung. Es wird zum Problem, sobald sie als Ersatz für etwas anderes eingesetzt wird. Diese Weichenstellung fällt bei der Konzeption, nicht in der Abrechnung.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall.

Verwandte Begriffe aus dem bKV Wiki

50-Euro-Freigrenze
Monatliche Grenze nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG, bis zu der Sachbezüge steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben. Freigrenze, kein Freibetrag.
§ 37b EStG (Pauschalversteuerung)
Pauschale Versteuerung von Sachzuwendungen mit rund 30 Prozent durch den Arbeitgeber, ohne Antrag einsetzbar, bis 10.000 Euro je Empfangendem und Jahr.
Sachlohn
Arbeitslohn in Form einer Sachleistung statt in Geld. Nur als Sachlohn ist die bKV steuerlich begünstigt.
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