Welche Daten über meine bKV-Nutzung sieht mein Arbeitgeber?
Der Datenschutz ist eine der häufigsten Sorgen, die Mitarbeitende vor der bKV-Aktivierung äußern. Die kurze Antwort lautet: Der Arbeitgeber sieht sehr wenig — und das, was er sieht, ist nicht personenbezogen.
Was der Arbeitgeber tatsächlich erhält
- Aggregierte Nutzungsquote: Etwa Anteil der Belegschaft, die in einem Jahr mindestens eine Leistung eingereicht hat — ohne Personenbezug
- Anonymisierte Leistungsverteilung: Welche Leistungskategorien (Zahn, Brille, Heilpraktiker) wie häufig genutzt werden — als Statistik, nicht pro Person
- Budget-Ausschöpfungsgrad: Wie viel Prozent des verfügbaren Budgets im Schnitt abgerufen werden
- Statusinformationen: Welche Mitarbeitenden im Versicherungsstand gemeldet sind (notwendig für die Prämienabrechnung)
Was der Arbeitgeber NIEMALS erhält
- Welche konkreten Leistungen ein einzelner Mitarbeitender in Anspruch genommen hat
- Diagnosen oder Behandlungsanlässe
- Eingereichte Rechnungen oder deren Höhe
- Welche Ärzte, Heilpraktiker oder Therapeuten besucht wurden
- Familienangehörigen-Daten oder deren Leistungsabwicklung
- Vorerkrankungen oder Gesundheitserklärungen (sofern überhaupt erforderlich)
Datenschutzrechtlicher Hintergrund
Die strikte Trennung zwischen Arbeitgeber und Versicherer ist datenschutzrechtlich zwingend. Die DSGVO und die berufsrechtlichen Schweigepflichten der Versicherer verbieten die Weitergabe individueller Gesundheitsdaten an Dritte — auch an den Arbeitgeber, der den Vertrag finanziert.
Der Versicherer ist Verantwortlicher im Sinne der DSGVO für die Verarbeitung der Gesundheitsdaten. Der Arbeitgeber tritt nur als Versicherungsnehmer auf, ohne Zugriff auf personenbezogene Leistungs- oder Diagnosedaten.
Was Mitarbeitende beachten sollten
Aus Mitarbeitersicht gibt es zwei datenschutzrelevante Punkte:
- Anmeldung: Beim Onboarding werden Stammdaten an den Versicherer übermittelt (Name, Geburtsdatum, ggf. Bankverbindung für Erstattungen). Diese Daten teilt der Arbeitgeber dem Versicherer mit.
- App und Portal: Bei der Registrierung im Versicherer-Portal werden weitere Daten erfasst, die direkt zwischen Mitarbeitendem und Versicherer fließen — nicht über den Arbeitgeber.
Auskunftsrecht
Mitarbeitende haben jederzeit das Recht, beim Versicherer Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten zu verlangen (Artikel 15 DSGVO). Diese Anfrage läuft direkt beim Versicherer, nicht über den Arbeitgeber. Die Antwort enthält typischerweise alle gespeicherten Stammdaten, eingereichte Rechnungen, Erstattungsverläufe und Vertragsdetails.
