Ist die bKV steuerfrei?
Die steuerliche Behandlung der bKV ist einer ihrer stärksten wirtschaftlichen Hebel. Sie folgt zwei klar definierten Wegen, abhängig von der Prämienhöhe.
Weg 1: Sachbezugsfreigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG
Prämien bis 50 Euro pro Monat und Mitarbeitendem bleiben vollständig steuer- und sozialabgabenfrei. Voraussetzung: Es handelt sich um einen echten Sachbezug (der Mitarbeitende kann sich die Prämie nicht in Geld auszahlen lassen), und der Arbeitgeber ist Versicherungsnehmer. Beide Bedingungen sind in standardmäßigen bKV-Konstruktionen automatisch erfüllt.
Wichtig: Es ist eine Freigrenze, kein Freibetrag. Wird die 50-Euro-Grenze auch nur um einen Cent überschritten, ist der gesamte Sachbezug steuerpflichtig — nicht nur der übersteigende Teil. Außerdem zählen alle Sachbezüge eines Monats zusammen, also auch Benefit-Karten, Tankgutscheine oder Essensgutscheine.
Weg 2: Pauschalversteuerung nach § 37b EStG
Bei Tarifen über 50 Euro Monatsprämie kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal mit 30 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer übernehmen. Wichtig: Die Pauschalierung betrifft nur die Lohnsteuer. Der geldwerte Vorteil bleibt für eigene Arbeitnehmer grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Vollständige Nettoneutralität für Mitarbeitende entsteht erst, wenn der Arbeitgeber zusätzlich die Sozialabgaben trägt.
Rechenbeispiel: Ein 60-Euro-Tarif kostet über die Pauschalversteuerung jährlich rund 950 Euro Arbeitgeberkosten (720 Euro Prämie plus rund 230 Euro Pauschalsteuer), zuzüglich etwaiger Sozialabgaben auf den geldwerten Vorteil. Eine Gehaltserhöhung mit vergleichbarem Nettoeffekt kostet den Arbeitgeber je nach Konstellation deutlich mehr.
Sozialversicherung
Anders als bei der Sachbezugsfreigrenze sind pauschalversteuerte bKV-Prämien für eigene Arbeitnehmer in der Regel nicht automatisch sozialversicherungsfrei — der geldwerte Vorteil zählt grundsätzlich zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt. Die konkrete Behandlung hängt von der Ausgestaltung ab und sollte im Einzelfall mit der Lohnabrechnung oder einem Steuerberater geklärt werden. Der verlässlich steuer- und sozialabgabenfreie Weg bleibt die Sachbezugsfreigrenze bis 50 Euro.
Für den Mitarbeitenden in der Steuererklärung
bKV-Prämien tauchen weder auf der Lohnsteuerbescheinigung noch in der Steuererklärung des Mitarbeitenden auf. Die Erstattungen, die er oder sie aus der bKV erhält, sind ebenfalls steuerfrei — weder als Einkommen noch als Sonderausgaben relevant.
