Ist die bKV steuerfrei?
Die steuerliche Behandlung der bKV ist einer ihrer stärksten wirtschaftlichen Hebel. Sie folgt zwei klar definierten Wegen, abhängig von der Prämienhöhe.
Weg 1: Sachbezugsfreigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG
Prämien bis 50 Euro pro Monat und Mitarbeitendem bleiben vollständig steuer- und sozialabgabenfrei. Voraussetzung: Es handelt sich um einen echten Sachbezug (der Mitarbeitende kann sich die Prämie nicht in Geld auszahlen lassen), und der Arbeitgeber ist Versicherungsnehmer. Beide Bedingungen sind in standardmäßigen bKV-Konstruktionen automatisch erfüllt.
Wichtig: Es ist eine Freigrenze, kein Freibetrag. Wird die 50-Euro-Grenze auch nur um einen Cent überschritten, ist der gesamte Sachbezug steuerpflichtig — nicht nur der übersteigende Teil. Außerdem zählen alle Sachbezüge eines Monats zusammen, also auch Benefit-Karten, Tankgutscheine oder Essensgutscheine.
Weg 2: Pauschalversteuerung nach § 37b EStG
Bei Tarifen über 50 Euro Monatsprämie kann der Arbeitgeber die Prämie pauschal mit 30 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer versteuern. Der Mitarbeitende erhält die Leistung dann nettoneutral — keine Lohnsteuer, keine Sozialabgaben. Die Steuerlast trägt der Arbeitgeber zusätzlich zur Prämie.
Rechenbeispiel: Ein 60-Euro-Tarif kostet über Pauschalversteuerung jährlich rund 950 Euro Arbeitgeberkosten (720 Euro Prämie plus 230 Euro Pauschalsteuer). Im Vergleich: Eine Gehaltserhöhung mit gleichem Nettoeffekt würde etwa 1.500 Euro Arbeitgeberkosten bedeuten.
Sozialversicherung
Pauschalversteuerte bKV-Prämien sind in den meisten Konstellationen sozialversicherungsfrei (§ 1 Abs. 1 Nr. 14 SvEV). Damit entfällt die volle Sozialabgabenpflicht von etwa 40 Prozent, die bei einer regulären Lohnauszahlung anfallen würde — ein zusätzlicher Effizienzgewinn.
Für den Mitarbeitenden in der Steuererklärung
bKV-Prämien tauchen weder auf der Lohnsteuerbescheinigung noch in der Steuererklärung des Mitarbeitenden auf. Die Erstattungen, die er oder sie aus der bKV erhält, sind ebenfalls steuerfrei — weder als Einkommen noch als Sonderausgaben relevant.
