Muss die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG beantragt werden?
Nein. Die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG ist ohne Antrag sofort einsetzbar, mit einem festen Satz von rund 30 Prozent und bis zu 10.000 Euro je Kopf.
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bKV FAQ
Ja. Arbeitgeber sind verpflichtet, den Mitarbeitenden die erfolgte Versteuerung schriftlich mitzuteilen. Eine E-Mail genügt.
Ja. Sobald eine Versteuerung erfolgt — gleich nach welcher der vier Varianten — sind Sie verpflichtet, die Mitarbeitenden darüber schriftlich zu informieren.
Eine E-Mail genügt, eine Unterschrift ist nicht zwingend erforderlich. Es geht um die Information, nicht um eine Zustimmung.
Die Mitteilung sollte trotzdem so abgelegt sein, dass sie im Prüfungsfall nachweisbar ist — etwa als Serien-E-Mail mit Versanddatum oder als Beilage zur Lohnabrechnung. Eine mündliche Information in der Betriebsversammlung erfüllt die Anforderung nicht.
Die Auswirkung auf das Netto ist der wichtigste Teil der Mitteilung. Bei der Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 EStG und bei der Nettolohnversteuerung ändert sich für die Mitarbeitenden nichts — das darf ruhig deutlich gesagt werden.
Bei § 37b EStG bleibt der Sozialversicherungsanteil bestehen und mindert das Netto, und bei der Behandlung als regulärer geldwerter Vorteil tragen die Mitarbeitenden Steuer und eigenen Anteil selbst. In diesen Fällen ist eine Erklärung sinnvoll, bevor die erste Abrechnung Fragen auslöst.
Praktisch bewährt hat sich, die Information mit der Einführungskommunikation zu verbinden, statt sie nachzuschieben. Wer die steuerliche Behandlung von Anfang an mit erklärt, vermeidet den Eindruck, es sei etwas verschwiegen worden.
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Nein. Die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG ist ohne Antrag sofort einsetzbar, mit einem festen Satz von rund 30 Prozent und bis zu 10.000 Euro je Kopf.
Erfahrungsgemäß ab etwa 20 Mitarbeitenden. Die Variante ist zusätzlich sozialversicherungsfrei und damit meist die günstigste Pauschalvariante.
Pauschale Versteuerung von Sachzuwendungen mit rund 30 Prozent durch den Arbeitgeber, ohne Antrag einsetzbar, bis 10.000 Euro je Empfangendem und Jahr.
Variante, bei der der Arbeitgeber die Steuer und den vollständigen Sozialversicherungsanteil übernimmt, einschließlich des Anteils der Mitarbeitenden.
Monatliche Grenze nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG, bis zu der Sachbezüge steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben. Freigrenze, kein Freibetrag.
Das Wichtigste in Kürze Bis 50 Euro im Monat bleibt der bKV-Beitrag steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn er zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Die Freigrenze gilt für alle Sachbezüge eines Monats zusammen. Wird sie überschritten, ist der gesamte Betrag steuer- und beitragspflichtig — nicht nur der übersteigende Teil. Oberhalb der Grenze kommen die Pauschalierung nach § 37b EStG mit 30 Prozent, die Pauschalierung nach § 40 EStG mit genehmigtem Durchschnittssteuersatz oder die individuelle Besteuerung in Betracht. Der Rechner stellt die Arbeitgeberkosten der bKV denen einer Gehaltserhöhung gegenüber, die beim Mitarbeitenden denselben Netto-Wert liefert. Wählen Sie ein Budget oder einen konkreten Tarif aus unserem Portfolio und vergleichen Sie direkt mit einer Gehaltserhöhung bei gleichem Arbeitgeberaufwand.
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