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Muss die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG beantragt werden?

Nein — und genau das ist der größte praktische Vorteil dieser Variante. Die Pauschalversteuerung nach § 37b Abs. 2 EStG lässt sich ohne Antragsverfahren einsetzen, auch unterjährig und kurzfristig.

Das macht sie zur naheliegenden Wahl, wenn eine bKV zum nächsten Quartal starten soll und der Vorlauf für ein Antragsverfahren fehlt — oder wenn ein bestehender Benefit die Freigrenze unerwartet ausschöpft und schnell eine Lösung her muss.

Wie sich die Belastung zusammensetzt

Der Pauschalsatz beträgt 30 Prozent der Zuwendung. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag auf die Pauschalsteuer und die pauschale Kirchensteuer, deren Satz je nach Bundesland variiert. Rechnerisch ergibt sich eine effektive Belastung von rund einem Drittel.

Der entscheidende Nachteil

Der Beitrag bleibt sozialversicherungspflichtig, auf Arbeitgeber- und auf Arbeitnehmerseite. Für die Kostenrechnung heißt das, dass zum Beitrag die Pauschalsteuer und der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung hinzukommen.

Beim Mitarbeitenden mindert der eigene Anteil das Netto — die Leistung kommt also nicht ungeschmälert an, was in der Kommunikation gegenüber der Belegschaft erklärungsbedürftig ist. Genau darin liegt der Unterschied zur Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 EStG, die zusätzlich sozialversicherungsfrei ist.

Weite Anwendungsgrenzen

  • Höchstbetrag 10.000 Euro je Empfangendem und Jahr — praktisch nie das limitierende Kriterium
  • Nicht auf eigene Arbeitnehmende beschränkt, anders als § 40 Abs. 1 EStG
  • Fester Satz und damit über die Laufzeit planbar

Ein Punkt vor der Entscheidung

Das Wahlrecht ist nicht beliebig teilbar. Laufen im Unternehmen weitere Sachzuwendungen, sollten die Auswirkungen auf diese mit der Lohnbuchhaltung besprochen werden — sie können die Gesamtrechnung verändern.

Weitere Fragen aus dem bKV FAQ

Ab wie vielen Mitarbeitenden lohnt sich § 40 Abs. 1 EStG?
Erfahrungsgemäß ab etwa 20 Mitarbeitenden. Die Variante ist zusätzlich sozialversicherungsfrei und damit meist die günstigste Pauschalvariante.
Was passiert, wenn die 50-Euro-Grenze um wenige Euro überschritten wird?
Dann ist der gesamte Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig, nicht nur der übersteigende Teil. Es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag.
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