Ab wie vielen Mitarbeitenden lohnt sich § 40 Abs. 1 EStG?
Die Größenordnung von etwa 20 Mitarbeitenden folgt aus einer einfachen Logik: Der Aufwand bleibt weitgehend gleich, die Ersparnis wächst mit jeder versicherten Person.
Der Aufwand
Die Variante ist antragspflichtig. Der Durchschnittssatz muss beim Finanzamt beantragt und die Ermittlung nachvollziehbar dargelegt werden. Er wird jährlich neu ermittelt, bindet also dauerhaft Kapazität in der Lohnbuchhaltung. Ob 15 oder 150 Personen versichert sind, ändert daran wenig.
Die Ersparnis
Anders als bei § 37b EStG bleibt der Beitrag nicht sozialversicherungspflichtig. Es entfallen sowohl der Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmeranteil. Die Wirkung ist doppelt — der Arbeitgeber spart seinen Anteil, und beim Mitarbeitenden kommt die Leistung ungeschmälert an. Dieser Betrag wächst linear mit der Zahl der Versicherten.
Unterhalb von rund 20 Mitarbeitenden steht der Verwaltungsaufwand häufig in keinem guten Verhältnis zur Ersparnis. Oberhalb dreht sich das Bild deutlich.
Zwei Grenzen bleiben bestehen
- 1.000 Euro je Arbeitnehmendem und Jahr: Bei einem Monatsbeitrag von 83 Euro ist die Grenze erreicht. Bei den meisten Budgetstufen liegt der tatsächliche Beitrag darunter — bei hohen Budgets mit umfangreichen Zusatzmodulen aber nicht mehr.
- Nur eigene Arbeitnehmende: Freie Mitarbeitende oder Geschäftspartner lassen sich nicht einbeziehen.
Was den Vergleich beeinflusst
Wie günstig die Variante konkret ausfällt, hängt am Durchschnittssatz und damit an der Gehaltsstruktur des Betriebs. Der Vergleich mit § 37b EStG muss für den eigenen Fall gerechnet werden und kann sich über die Jahre verschieben.
Eine oft übersehene Voraussetzung
Die Variante setzt voraus, dass der Beitrag als sonstiger Bezug behandelt wird. Wie das in der Lohnabrechnung abgebildet wird, gehört vor der Entscheidung geklärt — davon hängt ab, ob der Hauptvorteil überhaupt eintritt.
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