Was passiert, wenn die 50-Euro-Grenze um wenige Euro überschritten wird?
Der Unterschied zwischen Freigrenze und Freibetrag ist der teuerste Irrtum in der bKV-Besteuerung.
Freigrenze statt Freibetrag
Bei einem Freibetrag bliebe der Anteil bis 50 Euro begünstigt, und nur der darüber liegende Teil wäre steuerpflichtig. Bei einer Freigrenze fällt die Begünstigung vollständig weg, sobald die Grenze auch nur um einen Cent überschritten wird.
- Bei 49 Euro Monatsbeitrag: steuer- und sozialversicherungsfrei, Arbeitgeberkosten 49 Euro
- Bei 51 Euro Monatsbeitrag: versteuert werden nicht 1 Euro, sondern 51 Euro — zuzüglich Sozialversicherung auf den gesamten Betrag
Zwei Euro mehr Beitrag erzeugen also einen Kostensprung, der ein Vielfaches dieser zwei Euro beträgt.
Die vier Varianten oberhalb der Grenze
- § 37b EStG: pauschal rund 30 Prozent, ohne Antrag sofort einsetzbar, aber weiterhin sozialversicherungspflichtig
- § 40 Abs. 1 EStG: individueller Durchschnittssatz, antragspflichtig, dafür zusätzlich sozialversicherungsfrei
- Nettolohnversteuerung: der Arbeitgeber übernimmt Steuer und beide Sozialversicherungsanteile
- Geldwerter Vorteil wie Gehalt: Mitarbeitende tragen Steuer und eigenen Anteil selbst
Zwei Stolperfallen
Erstens können auch andere Sachbezüge die Grenze ausschöpfen, sodass die bKV selbst bei niedrigem Beitrag kippt.
Zweitens kann eine Beitragsanpassung des Versicherers einen Tarif, der bei 47 Euro startete, nachträglich über die Grenze schieben. Beides gehört regelmäßig geprüft, nicht nur bei Vertragsabschluss.
Weitere Fragen aus dem bKV FAQ
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