Ist die betriebliche Krankenversicherung steuerfrei?
Steuerfrei ist die bKV nicht automatisch, sondern unter zwei Bedingungen, die nacheinander zu prüfen sind.
Erste Bedingung: die Konstruktion
Der Arbeitgeber muss Versicherungsnehmer sein und die Beiträge direkt an den Versicherer zahlen. Die Mitarbeitenden erhalten dann ausschließlich Versicherungsschutz und keine Geldzahlung — steuerlich ein Sachbezug nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG.
Besteht dagegen ein Wahlrecht auf eine Auszahlung, oder zahlt der Arbeitgeber nur einen Zuschuss zu einer selbst abgeschlossenen Police, liegt Barlohn vor. Dann ist der Betrag voll steuer- und sozialversicherungspflichtig, unabhängig von seiner Höhe.
Zweite Bedingung: die Freigrenze
Bis 50 Euro im Monat je Mitarbeitendem bleibt der Sachbezug steuer- und sozialversicherungsfrei. Maßgeblich ist dabei die Summe aller Sachbezüge eines Monats, nicht die bKV allein — laufen weitere Benefits, können sie die Grenze gemeinsam überschreiten.
Beitrag, nicht Budget
Ein häufiges Missverständnis betrifft die Bezugsgröße: Maßgeblich ist der Monatsbeitrag, nicht die Höhe des Gesundheitsbudgets. Ein Jahresbudget von 600 Euro bedeutet nicht 50 Euro Beitrag im Monat — der Beitrag liegt in aller Regel deutlich darunter. Auch großzügige Budgetstufen bleiben deshalb häufig unterhalb der Freigrenze.
Was bei Überschreiten gilt
Wird die Grenze überschritten, entfällt die Begünstigung für den gesamten Betrag, nicht nur für den übersteigenden Teil. Dafür stehen vier Versteuerungsvarianten zur Verfügung, die sich in Kosten und Sozialversicherungspflicht deutlich unterscheiden.
Unabhängig davon bleibt die bKV für das Unternehmen in jedem Fall als Betriebsausgabe abzugsfähig — die Freigrenze betrifft nur die Behandlung beim Mitarbeitenden.
Weitere Fragen aus dem bKV FAQ
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